Wird man beim Lenken eines Kraftfahrzeuges von der Polizei in alkoholisiertem Zustand angehalten, hat man einen Gesetzesverstoß begangen. Dieses wird - entsprechend der Promillehöhe - geahndet.
Promillewerte und deren Bedeutung
Die 0,1 Promillegrenze gilt für
Bei Übertretung ist mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180,- zu rechnen. Probeführerscheinbesitzern wird darüber hinaus eine Nachschulung angeordnet, sowie eine Verlängerung der Probezeit.
Die 0,5 Promillegrenze gilt für alle Kraftfahrer, die nicht strengeren Grenzwerten unterliegen, so auch
Bei Übertretung ist mit einer Geldstrafe von ca. € 300,- bis € 3.700,- sowie mit einer Vormerkung im Führerscheinregister zu rechnen. Eine Vormerkung kann im wiederholten Fall auch eine Nachschulung (im Rahmen des Vormerksystems) nach sich ziehen.
Ab 0,8 Promille ist mit einem Führerscheinentzug von mindestens einem Monat und einer Geldstrafe von ca. € 800,- bis € 3.700,- zu rechnen. Zusätzlich ist der Besuch eines Verkehrscoachings erforderlich. Bei wiederholtem Vergehen kann eine Nachschulung angeordnet werden. Diese Promillegrenze gilt z.B. auch für Radfahrer.
Ab 1,2 Promille ist mit einem Führerscheinentzug von mindestens 4 Monaten und einer Geldstrafe von ca. € 1200,- bis € 4.400,- zu rechnen. Zusätzlich wird der Besuch einer Nachschulung angeordnet.
Ab 1,6 Promille ist mit einem Führerscheinentzug von mindestens 6 Monaten und einer Geldstrafe von ca. € 1.600,- bis € 5.900,- zu rechnen. Zusätzlich werden der Besuch einer Nachschulung und eine verkehrspsychologische Untersuchung sowie ein ärztliches Gutachten angeordnet.
Bei einer Alkotestverweigerung wird eine Alkoholisierung von 1,6 ‰ (Promille) angenommen. Mit einem Führerscheinentzug von mindestens 6 Monaten und einer Geldstrafe von ca. € 1.600,- bis € 5.900,- ist zu rechnen. Zusätzlich werden der Besuch einer Nachschulung und eine verkehrspsychologische Untersuchung sowie ein ärztliches Gutachten angeordnet.
1997 wurde in Österreich der Grenzwert von 0,5 ‰ eingeführt, nachdem die Zahl der alkoholbedingten Unfälle immer weiter in die Höhe ging. Viele Kraftfahrer zeigen bei diesem Wert schon Ausfallserscheinungen. Daher hat der Gesetzgeber hier eine Grenze gezogen. Die Grenze ist unabhängig davon, ob sich ein Fahrer fahruntüchtig fühlt oder nicht. Nach unseren Gesetzen darf niemand, der sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder versuchen, es in Betrieb zu nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 ‰) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder mehr gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt. Fahren mit 0,5 ‰ und mehr gilt also in jedem Fall als Verwaltungsübertretung, auch wenn niemand behindert oder gefährdet wird.
Sofern eine Unfallbeteiligung mit Personenschaden vorliegt, wird auch noch eine Gerichtsverhandlung erfolgen. Eine Fahruntüchtigkeit kann aber auch schon bei weniger als 0,5 ‰ gegeben sein. Dies wäre z.B. der Fall, wenn sich ein Verkehrsunfall eindeutig auf die Alkoholisierung eines Lenkers zurückführen lässt (Versicherungsregress).
Führerscheinentzug-Delikte
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Ratgeber für Verkehrsstrafen
Die Wirtschaftskammer Österreich stellt einen Ratgeber für den Umgang mit Verkehrsstrafen zur Verfügung.
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